Autorin: Celine Moser
NFTs in der Kunstwelt
Non-Fungible Tokens (NFTs) bedeutet übersetzt „nicht ersetzbare Wertmarken“[2]. Im Zusammenhang mit dem Werk Der Kuss bedeutet dies beispielsweise, dass ein digitales Kunstwerk (also eine Bilddatei) in viele kleine virtuelle Teile (hier 1000 Stück) geteilt wird. Die Mehrheit der NFTs beinhaltet wohl aber eine ganze Bilddatei.
Der NFT ist dann untechnisch gesprochen ein Echtheitszertifikat für den Krypto-Vermögenswert, also hier zu dem erworbenen Teil der Bilddatei. Informationen die dann auf der Blockchain mit dem konkreten NFT verknüpft sind, sind dann die aktuelle Zuordnungsadresse und die Transaktionshistorie.
Als Blockchain bezeichnet man ein dezentrales Register.[3] Die Blockchain kann von jedermann eingesehen werden und wird durch komplexe kryptographische Konsensfindungsmechanismen vor Manipulation geschützt.[4]
Zusammengefasst erwirbt man mit einem NFT eine einzigartige Wertmarke auf einer Blockchain, welche untrennbar mit einer digitalen Bilddatei verbunden ist.
NFT-Künstler:innen können dann in Folge Originalwerke ohne Probleme über Authentizitätsnachweise oder Abhängigkeit von dem Kunstmarkt online handeln.[5]
Einige rechtliche Aspekte von NFTs
Mit einem NFT können gewisse Rechte unveränderlich verknüpft werden. In den zugrundeliegenden Code können nicht nur die Vertragsbedingungen als Rohtext – beispielsweise die Lizenz zur Nutzung, insbesondere Vervielfältigung und Verbreitung – eingebunden werden, sondern auch gewisse selbstausführende Programme, wie etwa die finanzielle Beteiligung des Urhebers beim Weiterverkauf.
Aber Achtung! Wird ein urheberrechtlich geschützter NFT verkauft, so gehen nicht automatisch die vollumfänglichen Verwertungsrechte auf den Erwerber über.[6] Der Kauf des NFTs hat isoliert betrachtet noch keine Auswirkungen auf die Verwertungsrechte der dahinterligenden Bilddatei. Es ist auch möglich, den NFT selbst ohne jegliche urheberrechtlichen Verwertungs- und Nutzungsrechte zu übertragen.[7] Wie viele Rechte letztendlich übergehen, hängt vom jeweiligen Fall bzw. vom vereinbarten Vertrag ab.
Was passiert aber, wenn NFTs kein völlig neues Kunstwerk schaffen, sondern ein Originalwerk in viele Einzelteile spalten? Dies hat insbesondere dann Relevanz, wenn jemand ein NFT erstellt, ohne die Zustimmung des Urhebers des Originalwerkes, auf welchem die NFTs basieren, einzuholen. Es ist noch unklar, was die genaue Verwertungshandlung bei der Erstellung des NFTs ist.[8] Im Fall des Klimt-Kunstwerkes musste keine Zustimmung eingeholt werden, da 70 Jahre nach dem Tod eines / einer namhaften Künstler:in sein / ihr Werk der freien Nutzung zur Verfügung steht.[9] Bei Originalwerken von lebenden Künstler:innen wird diese Frage aber künftig durchaus relevant sein!
Ausblick
Klar ist, dass NFTs nicht nur als Teil eines Kunstwerkes, sondern ebenso als Wertanlage und Spekulationsobjekt erworben werden. Im Jahr 2021 hat der NFT-Markt die 35 Milliarden Euro Marke überschritten.[10] In letzter Zeit ist jedoch wieder ein (starker) Rückgang zu verzeichnen.[11] Dies zeigt sich auch darin, dass Der Kuss-NFTs teilweise nur noch die Hälfte ihres ursprünglichen Werts haben. Demnach stellt jeder Kauf eines NFTs ein gewisses Risiko des Totalverlusts dar. Wenn der anfängliche Hype abklingt, sinkt automatisch auch der Wert des NFTs. Es bleibt daher abzuwarten, ob der Trend der NFTs in der Kunstwelt wieder mehr Anklang findet und in der Zukunft steigen wird.
Für viele Künstler:innen stellt die NFT-Kunst eine tolle Möglichkeit dar, mit technischem Know-How künstlerisch tätig zu werden. Jedoch können nicht alle Künstler:innen der digitalen Kunst etwas abgewinnen: Die deutsche Medienkunst-Professorin Hito Steyerl bezeichnet diese beispielsweise als „Replikat der hässlichsten Teile der existierenden Kunstwelt, abzüglich der Kunst“.[12]
Es steht fest, dass die Einsatzmöglichkeiten von NFTs vielfältig und keinesfalls nur auf die Kunstwelt beschränkt sind! Sie werden unter anderem für Musik, Videos oder sogar Tweets[13] verwendet. Wer noch ein passendes Geschenk für sämtliche Anlässe sucht, kann beispielsweise noch einen dieser kuriosen NFTs erwerben: Donald Trump verkauft aktuell NFT-Sammelkarten auf welchen er als Astronaut oder Rennfahrer abgebildet ist.[14]
VALC-Tipp
Wer sich das Krypto-Kunstwerk Der Kuss genauer ansehen möchte, kann dies unter https://www.thekiss.art tun. Den „echten“ Kuss gibt es als Highlight in der Schausammlung im Oberen Belvedere im 3. Bezirk zu sehen.[15]
Hinweis
Dieser Beitrag ist rein zum Konsum aus Interesse gedacht und stellt keine rechtliche Einschätzung oder Beratung dar!
[1] Christie's Online Auction, Beeple (b. 1981), EVERYDAYS: THE FIRST 5000 DAYS, https://onlineonly.christies.com/s/beeple-first-5000-days/beeple-b-1981-1/112924 [11.03.2021].
[2] WKO, NFT - Non fungible Tokens, https://www.wko.at/service/innovation-technologie-digitalisierung/nft-non-fungible-tokens.html [aufgerufen am 03.12.2022].
[3] Schima, Zum „Kauf“ von digitalen Kunstwerken mittels NFTs, ecolex (2022/436), 635.
[4] Deutsches Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Blockchain sicher gestalten – Konzepte, Anforderungen, Bewerutungen, https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Krypto/Blockchain_Analyse.pdf?__blob=publicationFile&v=3 [Februar 2018].
[5] V. Ehrnberger, S. Tichy, Wie passen Kunstrecht und NFT zusammen? https://www.derstandard.at/story/2000134706704/wie-passen-kunstrecht-und-nft-zusammen [13.04.2022].
[6] S. Leopold, Ist alles Gold, was glänzt? NFTs im Kunstbereich, GRAU 2022/27 (2022) S 117; Schima, Zum „Kauf“ von digitalen Kunstwerken mittels NFTs ecolex 2022/436 (636); Mey/Prame/Rustler/Steingruber, NFT-Boom – ein absurder Hype mit Zukunft https://www.derstandard.at/story/2000133291326/nft-boom-ein-absurder-hype-mit-zukunft [13.02.2022].
[7] S. Leopold, Ist alles Gold, was glänzt? NFTs im Kunstbereich, GRAU 2022/27 (2022) S 117; Schima, Zum „Kauf“ von digitalen Kunstwerken mittels NFTs ecolex 2022/436 (636); Kresbach/Zhang, Urheberrechtliche Aspekte von Non-Fungible Token, MR 2021, 194 (196).
[8] Schima, Zum „Kauf“ von digitalen Kunstwerken mittels NFTs ecolex 2022/436 (636); Kresbach/Zhang, Urheberrechtliche Aspekte von Non-Fungible Token, MR 2021, 194 (196).
[9] G. Haybäck, Marken- und Immaterialgüterrecht (2014), 166-167.
[10] A. Brauner, Non Fungible Tokens (NFTs): ein neuer Finanztrend, https://www.ey.com/de_at/financial-services/non-fungible-tokens-ntfs-ein-neuer-finanztrend [22.04.2022]; A. Versprille, NFT Market Surpassed $40 Billion in 2021, New Estimate Shows, https://www.bloomberg.com/news/articles/2022-01-06/nft-market-surpassed-40-billion-in-2021-new-estimate-shows?leadSource=uverify%20wall [06.01.2022].
[11] A. Amon, P. Zellinger, 2020 bis 2022: Ruhe in Frieden, NFT, https://www.derstandard.at/story/2000138181606/2020-bis-2022-ruhe-in-frieden-nft [13.08.2022].
[12] K. Rustler, Medienkünstlerin Hito Steyerl: Die Alpha-Wölfin, https://www.derstandard.at/story/2000139610288/die-alpha-woelfin-medienkuenstlerin-hito-steyerl-im-portraet [03.11.2022].
[13] Siehe zum Beispiel: W. Grundlehner, NFT-Boom: So viel ist der erste Tweet von Jack Dorsey und ein "Bored Ape" wert, https://www.nzz.ch/finanzen/nft-boom-so-viel-ist-der-erste-tweet-von-jack-dorsey-und-ein-bored-ape-wert-ld.1680442?reduced=true [25.04.2022].
[14] A. Kreye, Supertrump, https://www.sueddeutsche.de/kultur/donald-trump-nft-1.5716801?reduced=true [16.12.2022].
[15] Belvedere 300, Der Kuss von Gustav Klimt, https://www.belvedere.at/der-kuss-von-gustav-klimt [aufgerufen am 17.12.2022].