19.05.2025
Drohnen haben in den letzten Jahren eine erstaunliche Popularität erlangt, da sie Fotografen völlig neue Perspektiven ermöglichen. Doch beim Fotografieren stellt sich oft auch die rechtliche Frage: Darf man diese Werke einfach mit einer Drohne ablichten? Hier kommt die „Panoramafreiheit“ ins Spiel, eine der ältesten Schranken des Urheberrechts. In seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2024 entschied der Deutsche Bundesgerichtshof erstmals, dass von Drohnen aufgenommene Lichtbildaufnahmen nicht von der Schranke der Panoramafreiheit gedeckt und mithin urheberrechtswidrig sind. Auch in Österreich könnte dies zu einer Neubewertung der Panoramafreiheit (hier auch „Freiheit des Straßenbildes“ genannt) führen, sodass sich die Frage stellt: Droht der Panoramafreiheit nun ein „Sinkflug“?
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Dieser Beitrag ist rein zum Konsum aus Interesse gedacht und stellt keine rechtliche Einschätzung oder Beratung dar.